Kfz-Hilfe für Menschen mit Behinderung
Stand: 2025 · Lesezeit: 7 Minuten
Von Oliver Straub, Assistenztreff
Auf einen Blick
Was: Zuschuss zu Auto, Umbau oder Führerschein, wenn du wegen einer Behinderung ein Fahrzeug brauchst.
Wer zahlt: je nach Grund Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Integrationsamt oder Eingliederungshilfe.
Auch ohne eigenen Führerschein: Fährt eine andere Person, kannst du trotzdem Anspruch haben.
Wichtig: Stelle den Antrag immer, bevor du kaufst oder umbaust.
Zur Orientierung, nicht als Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe dein Kostenträger zahlt, entscheidet er im Einzelfall. Kostenlose und unabhängige Beratung findest du über unsere Beratungsstellen-Karte.
Für viele Menschen ist ein eigenes Auto mehr als nur ein Fortbewegungsmittel – es bedeutet Unabhängigkeit, Freiheit und gesellschaftliche Teilhabe. Besonders wenn du mit Behinderung lebst, ist Mobilität eine zentrale Voraussetzung für ein selbstbestimmtes Leben.
Doch die Anschaffung oder der behindertengerechte Umbau eines Fahrzeugs ist teuer. Hier setzt die Kraftfahrzeughilfe an: eine staatliche Unterstützung, die dich finanziell entlastet.
Berufliche Kfz-Hilfe: Unterstützung für Arbeit und Ausbildung
Die klassische Kfz-Hilfe im Rahmen der beruflichen Rehabilitation richtet sich an dich, wenn du für deinen Arbeits- oder Ausbildungsweg ein Fahrzeug brauchst.
Zuständige Kostenträger
Voraussetzungen
Mögliche Leistungen
Wenn du nicht selbst fährst
Ein weit verbreiteter Irrtum: Nur wer selbst fährt, bekommt Unterstützung. Tatsächlich gilt: Auch wenn eine andere Person – z. B. Angehörige oder deine Assistenzkraft – das Auto fährt, hast du unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kfz-Hilfe.
Voraussetzung: Du musst nachweisen, dass die Fahrperson zuverlässig zur Verfügung steht.
Alternative: Ist weder eigenständiges Fahren noch Fahrhilfe durch Dritte möglich, kann ein Zuschuss zu Beförderungskosten – z. B. für Fahrdienste – gewährt werden.
Diese Regelung gilt sowohl für berufliche als auch für soziale Teilhabe.
Soziale Teilhabe: Mobilität im Alltag
Auch außerhalb von Beruf und Ausbildung kann ein Fahrzeug notwendig sein – etwa für Veranstaltungen, Tagesausflüge, Familie oder soziale Kontakte. Grundlage ist § 83 SGB IX (Leistungen zur Mobilität im Rahmen der sozialen Teilhabe), zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe (§ 83, § 114 SGB IX) – z. B. Sozialämter oder Landschaftsverbände.
Rechtlicher Hinweis (§ 114 Abs. 1 SGB IX): Die KfzHV findet keine Anwendung, wenn kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Leistungen zur Mobilität sind aber auch ohne Arbeit möglich. Auch wenn du das Fahrzeug wegen einer schweren Behinderung nicht selbst nutzen kannst, hast du Anspruch auf ein angepasstes Fahrzeug, wenn dies deine gesellschaftliche Teilhabe wesentlich verbessert.
So beantragst du sie
Wichtig: Stelle den Antrag immer, bevor du das Fahrzeug anschaffst oder umbaust.
Erforderliche Unterlagen:
- Ärztliche Gutachten zur Mobilitätseinschränkung
- Nachweis der Fahrerlaubnis oder der Fahrperson
- Kostenvoranschläge (Fahrzeug, Umbau, Fahrdienst)
- Ggf. Einkommensnachweise (bei einkommensabhängiger Hilfe)
Beratung nutzen
Die Antragstellung kann komplex sein – professionelle Beratung hilft. Anlaufstellen:
- EUTB – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
- Behindertenbeauftragte deiner Kommune
- Sozialverbände wie VdK oder SoVD
- Spezialanbieter für behindertengerechte Fahrzeuge, z. B. REHADAT-Autoanpassung
Selbstfahren ist keine Pflicht: Auch wenn eine andere Person dein Fahrzeug fährt, kannst du Anspruch auf Kfz-Hilfe haben.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
- § 83 SGB IX – Leistungen zur Mobilität
- Informationen zur Eingliederungshilfe – BMAS
- REHADAT – Autoanpassung für Menschen mit Behinderung