1. Berufliche Kfz-Hilfe: Unterstützung für Arbeit und Ausbildung
Die klassische Kfz-Hilfe im Rahmen der beruflichen Rehabilitation richtet sich an Menschen mit Behinderung, die für ihren Arbeits- oder Ausbildungsweg ein Fahrzeug benötigen.
Zuständige Kostenträger:
- Agentur für Arbeit
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Integrationsamt (z. B. bei Selbstständigkeit)
Voraussetzungen:
- anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung
- gültige Fahrerlaubnis (oder Bereitschaft, diese zu erwerben)
- Notwendigkeit eines Fahrzeugs zur beruflichen Teilhabe
Mögliche Leistungen:
- Fahrzeugbeschaffung: bis zu 22.000 € (Stand 2025)
- Fahrzeugumbauten: z. B. Handgas, Rollstuhlverladung, Drehknäufe
- Führerschein: inklusive Fahrstunden und Eignungsgutachten
- Betriebskosten: in Ausnahmefällen (z. B. hohe laufende Kosten)
2. Kfz-Hilfe für Menschen, die nicht selbst fahren können
Ein weit verbreiteter Irrtum: Nur wer selbst fährt, bekommt Unterstützung. Tatsächlich gilt:
Auch wenn eine andere Person (z. B. Angehörige oder Assistenzkraft) das Auto fährt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kfz-Hilfe.
Voraussetzung:
Es muss nachgewiesen werden, dass der Fahrer zuverlässig zur Verfügung steht.
Alternativen:
Wenn weder eigenständiges Fahren noch Fahrhilfe durch Dritte möglich ist, kann ein Zuschuss zu Beförderungskosten (z. B. für Fahrdienste) gewährt werden.
Diese Regelung gilt sowohl für berufliche als auch soziale Teilhabe.
3. Soziale Teilhabe: Mobilität im Alltag
Auch außerhalb von Beruf und Ausbildung kann ein Fahrzeug notwendig sein – etwa für Veranstaltungen, Tagesausflüge, Familie oder soziale Kontakte.
Grundlage:§ 83 SGB IX – Leistungen zur Mobilität im Rahmen der sozialen Teilhabe
Zuständig:
Träger der Eingliederungshilfe (§ 83 SGB IX, § 114 SGB IX) (z. B. Sozialämter, Landschaftsverbände)
Leistungen können sein:
Kein fester Höchstbetrag
Keine strikte Einkommensgrenze (z. B. bei minderjährigen Kindern)
Individuelle Bedarfsprüfung – orientiert am tatsächlichen Bedarf
Auch teure Fahrzeuge möglich (z. B. Caddy, Busse mit Rampe/Rollstuhlplatz)
Neufahrzeuge nicht ausgeschlossen, wenn wirtschaftlich & angemessen
Beispiel:
Behindertengerechter VW Caddy (35.000 – 45.000 €):
→ KfzHV: max. 9.500 € Zuschuss
→ Eingliederungshilfe: ggf. Gesamtbetrag übernehmbar, wenn:
keine andere Transportmöglichkeit besteht
Fahrzeug notwendig & angemessen ist
kein Fahrdienst verfügbar ist
Rechtlicher Hinweis:
§ 114 Abs. 1 SGB IX: Die KfzHV findet keine Anwendung, wenn kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Leistungen zur Mobilität sind auch ohne Arbeit möglich.
Auch schwerstbehinderte Menschen, die das Fahrzeug nicht selbst nutzen können, haben Anspruch auf ein behindertengerecht angepasstes Fahrzeug, wenn dies die gesellschaftliche Teilhabe wesentlich verbessert.
4. Antragstellung: Was ist zu beachten?
Wichtig:
Der Antrag muss vor der Anschaffung oder dem Umbau des Fahrzeugs gestellt werden.
Zuständige Stellen:
- Berufliche Teilhabe: Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Integrationsamt
- Soziale Teilhabe: Sozialamt, Träger der Eingliederungshilfe
Erforderliche Unterlagen:
- Ärztliche Gutachten zur Mobilitätseinschränkung
- Nachweis der Fahrerlaubnis oder Fahrperson
- Kostenvoranschläge (Fahrzeug, Umbau, Fahrdienst)
- ggf. Einkommensnachweise (bei einkommensabhängiger Hilfe)
5. Beratungsmöglichkeiten
Die Antragsstellung kann komplex sein – professionelle Beratung hilft:
Anlaufstellen:
6. Fazit: Teilhabe braucht Mobilität
Die Kfz-Hilfe ist ein zentrales Instrument zur Förderung von Mobilität und gesellschaftlicher Teilhabe. Sie umfasst sowohl berufliche als auch private Lebensbereiche. Wichtig ist:
- Auch Dritte dürfen das Fahrzeug fahren – Selbstfahren ist keine Pflicht
- In Ausnahmefällen gibt es Zuschüsse für Fahrdienste
- Eine frühzeitige Antragstellung und gute Beratung erhöhen die Chancen auf Unterstützung erheblich
7. Quellen und weiterführende Informationen
- Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
- § 83 SGB IX – Leistungen zur Mobilität
- Informationen zur Eingliederungshilfe – BMAS
- REHADAT – Autoanpassung für Menschen mit Behinderung