Hilfsmittel: Wer zahlt Anschaffung, Wartung und Reparatur?

Stand: August 2026 · Lesezeit: 5 Minuten
Von Oliver Straub, Assistenztreff

Auf einen Blick

Wer zahlt, hängt nicht davon ab, welches Hilfsmittel du brauchst, sondern davon, warum du es brauchst.

Wartung und Reparatur gehören fast immer zur selben Zuständigkeit wie die Anschaffung.

Stromkosten für elektrische Hilfsmittel trägt in der Regel derselbe Träger mit.

Bei Ablehnung kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Zur Orientierung, nicht als Rechtsberatung. Dieser Beitrag zeigt, wer für Hilfsmittel üblicherweise zuständig ist. Was in deinem Fall gilt, hängt von deiner Situation ab. Kostenlose und unabhängige Beratung findest du über unsere Beratungsstellen-Karte.

Der Rollstuhl braucht eine neue Bereifung, das Hörgerät eine Reparatur, der Bildschirmlesegeräte-Arbeitsplatz ein Update – und du fragst dich: Wer zahlt das eigentlich?

In Deutschland ist genau geregelt, wer für Hilfsmittel zuständig ist – für die Anschaffung genauso wie für Wartung, Reparatur und den nötigen Strom. Der Träger richtet sich dabei nicht nach dem Hilfsmittel, sondern nach dem Grund, warum du es brauchst.

Medizinische Hilfsmittel

Brauchst du dein Hilfsmittel aus medizinischen Gründen, zahlt deine Krankenkasse (§ 33 SGB V). Sie hat feste Verträge mit Sanitätshäusern, die dich beliefern (§ 126 SGB V).

Rollstuhl
Hörgerät
Prothese
Inkontinenzmaterial
Beatmungsgerät
Wartung & ReparaturGehören zur Leistungspflicht deiner Krankenkasse. Das Sanitätshaus rechnet direkt mit ihr ab – du musst in der Regel nichts vorstrecken. Eigene Kosten entstehen nur bei unsachgemäßem Gebrauch oder bei Komfort-Extras, die du zusätzlich gewählt hast.
StromkostenBrauchst du Strom für dein Hilfsmittel – etwa für einen Elektrorollstuhl oder ein Beatmungsgerät –, muss dein Kostenträger auch diese Kosten übernehmen oder erstatten.

Hilfsmittel für den Job

Brauchst du dein Hilfsmittel, um arbeiten zu können – etwa ein Bildschirmlesegeräte, einen ergonomischen Arbeitsstuhl oder spezielle Software –, ist der Träger davon abhängig, wo du gerade stehst:

Deutsche RentenversicherungWenn du schon länger erwerbstätig bist
Agentur für ArbeitBeim Berufseinstieg oder bei Arbeitslosigkeit
IntegrationsamtWenn du schwerbehindert beschäftigt bist, besonders bei Arbeitsplatzanpassungen

Grundlage sind § 49 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) und § 185 SGB IX (begleitende Hilfen im Arbeitsleben durch das Integrationsamt).

Wartung und Reparatur zahlt immer der Träger, der das Hilfsmittel bewilligt hat – oft über feste Wartungsverträge. Brauchst du dafür Strom, damit du es überhaupt nutzen kannst, ist der ebenfalls mit abgedeckt.

Nach einem Arbeitsunfall

Prothese nach einem Unfall, orthopädisches Hilfsmittel, Reha-Gerät: Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Grund, zahlt deine Berufsgenossenschaft (§ 26 und § 31 SGB VII).

Sie muss alle Folgen deines Unfalls oder deiner Berufskrankheit bestmöglich ausgleichen.

Deshalb zahlt die Berufsgenossenschaft nicht nur die Anschaffung, sondern auch jede Wartung, Reparatur, Ersatzbeschaffung – und laufende Kosten wie Strom.

Hilfsmittel für deine Teilhabe

Sportrollstuhl, Kommunikationshilfe, Hilfsmittel für Schule, Studium oder Freizeit: Hier ist dein Sozialamt beziehungsweise die Eingliederungshilfe zuständig (§ 75 Abs. 5 und § 76 SGB IX). Das umfasst auch Pflege und Erhalt des Hilfsmittels – und die nötigen Stromkosten.

Du musst nur die Notwendigkeit nachweisen – zum Beispiel mit einem ärztlichen Attest oder einer schulischen Bestätigung.

Beamte und Soldat:innen

BeamteBeihilfe deines Dienstherrn (50–80 %, je nach Bundesland) plus private Krankenversicherung für den Rest (§ 25 BBhV). Hilfsmittel, Reparaturen und Ersatz sind beihilfefähig, Stromkosten ebenfalls, wenn sie zu einem beihilfefähigen Hilfsmittel gehören.
Soldat:innenWährend des aktiven Dienstes übernimmt die Bundeswehr über den Sanitätsdienst alles (§ 69a BBesG) – Hilfsmittel, Wartung, Reparatur, Strom. Nach Dienstende gilt Beihilfe plus private Krankenversicherung, wie bei Beamten.

Wenn sich niemand zuständig fühlt

Oft wird ein Antrag hin- und hergeschoben, mit dem Hinweis: „Wir sind nicht zuständig.“ Das musst du dir nicht gefallen lassen.

§ 14 SGB IX verpflichtet die zuerst angefragte Stelle, innerhalb von 2 Wochen zu prüfen und deinen Antrag notfalls an den richtigen Träger weiterzuleiten. Eine Ablehnung allein mit dem Hinweis auf fehlende Zuständigkeit ist nicht zulässig.

Was tun, wenn abgelehnt wird?

Trotz klarer Regeln lehnen Kostenträger manchmal trotzdem ab. Dann hilft dir dieser Ablauf:

1Frist einhalten1 Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG) – ohne Rechtsbehelfsbelehrung sogar 1 Jahr.
2Schriftlich einreichenPer Brief, Fax oder elektronisch mit qualifizierter Signatur. Nenne dein Aktenzeichen oder deine Geschäftsnummer.
3Bescheid genau benennen„Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom … ein.“ Begründe ihn mit ärztlichen Attesten, Gutachten oder dem Verweis auf die passende Rechtsgrundlage.
4Notfalls klagenWird der Widerspruch abgelehnt, kannst du kostenfrei vor dem Sozialgericht klagen. Sozialverbände wie VdK oder SoVD unterstützen dich dabei.

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