Was kann der neue Entwurf des BGG?

Was kann der neue Entwurf des BGG?

Was kann der neue Entwurf des BGG (Behindertengleichstellungesetz)?

Fortschritt oder Kopfschütteln?

„Meine Erfahrungen mit nicht barrierefreien Zugängen:
Physiotherapeuten, Ärzte, Psychotherapeuten, Gerichte, Wohnraum, Geschäfte, Kinos, Bars, Veranstaltungsorte, Clubs und noch viele viele vieles mehr.
Diese Woche wurde der Entwurf für das neue behindertengleichstellungsgesetz vorgestellt.
Eine große Chance um endlich auch die private Wirtschaft dazu zu verpflichten Barrierefreiheit in allen Bereichen zu ermöglichen.
Was macht die bundesregierung? Sie verpflichtet sich ausschließlich selbst alle Ämter und Behörden barrierefrei zugänglich zu machen - bis zum Jahr
2045
Wie Dennis Sonne sagt, "Ein Freischein" für die Privatwirtschaft weiterhin bei Alt- und Neubauten nicht auf Barrierefreiheit achten zu müssen.
Dabei wäre es so einfach von Anfang an barrierefrei zu planen und bauen - was nicht mal mehr Geld
kosten würde.“  
sagt Oliver Straub (Gründer von Assistenztreff.de)

Der neue Entwurf zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wird als Fortschritt verkauft. Doch wenn man genauer hinschaut, bleibt vor allem eines: Ernüchterung.

Ja, der Bund verpflichtet sich, seine eigenen Gebäude schrittweise barrierefrei umzubauen. Ja, Behörden sollen verständlicher kommunizieren, Bescheide leichter zugänglich machen und mehr Rücksicht auf unterschiedliche Bedarfe nehmen. Das ist richtig – aber es ist auch überfällig. Dass staatliche Stellen barrierefrei sein müssen, sollte im Jahr 2026 keine politische Großtat mehr sein, sondern Selbstverständlichkeit.

Die entscheidende Frage lautet jedoch: Warum endet der Mut genau dort, wo es unbequem wird?

Barrierefreiheit entscheidet über Teilhabe. Sie entscheidet darüber, ob ich mir eine Ärztin frei aussuchen kann oder die eine von zwei barrierefreien Praxen nehmen muss. Sie entscheidet darüber, ob ich spontan ins Kino gehe oder vorher Listen wälzen muss, ob der Eingang zugänglich ist. Sie entscheidet darüber, ob ich eine Wohnung finde – oder ob ich auf dem ohnehin engen Wohnungsmarkt faktisch ausgeschlossen werde.

Und genau hier bleibt der Gesetzentwurf schwach. Für die Privatwirtschaft sieht er im Wesentlichen nur „angemessene Vorkehrungen“ vor. Das bedeutet: Wenn eine einzelne Person Bedarf anmeldet, muss geprüft werden, ob im konkreten Fall etwas „zumutbar“ ist. Aber es gibt keine klare, generelle Verpflichtung, von vornherein barrierefrei zu bauen oder grundlegend umzubauen.

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Dennis Sonne nennt das einen „Freischein“. Und dieses Wort trifft es. Denn solange Barrierefreiheit nicht verbindlicher Standard ist, bleibt sie abhängig vom guten Willen, vom Imageinteresse oder von wirtschaftlichen Kalkulationen.

Dabei wissen Architekt:innen und Planer:innen längst: Barrierefreiheit von Anfang an mitzudenken ist nicht teurer, sondern schlicht klüger. Stufenlose Zugänge, ausreichende Türbreiten, Bewegungsflächen, Aufzüge, taktile Leitsysteme, kontrastreiche Gestaltung – all das lässt sich im Neubau problemlos integrieren. Die Mehrkosten entstehen vor allem dann, wenn man später nachrüsten muss. Genau deshalb wäre eine klare gesetzliche Pflicht bei Neu- und größeren Umbauten nicht nur sozial, sondern auch ökonomisch sinnvoll.

Deutschland hat sich mit der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet, gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen sicherzustellen. Dort ist nicht die Rede davon, dass Gleichstellung nur im Zuständigkeitsbereich staatlicher Behörden gelten soll. Es geht um Zugang zu Arbeit, Wohnen, Bildung, Kultur, Gesundheitsversorgung – also zu genau den Bereichen, die maßgeblich von privaten Akteuren gestaltet werden.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zeigt, dass verbindliche Vorgaben möglich sind. Es verpflichtet Unternehmen bei bestimmten digitalen Produkten und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit. Warum also nicht denselben Anspruch an physische Zugänglichkeit stellen? Warum bleibt die Rampe optional, während die Website barrierefrei sein muss?

Besonders irritierend ist der Zeithorizont. Vollständige Barrierefreiheit in Bundesgebäuden bis 2045 – das klingt ambitioniert, ist aber faktisch ein Aufschub um fast zwanzig Jahre. Für Menschen, die heute keinen Zugang haben, bedeutet das: weitere zwei Jahrzehnte mit Einschränkungen, Abhängigkeiten und Ausschlüssen.

Gleichstellung auf Raten ist keine Gleichstellung.

Es fehlt an klaren Fristen für die Privatwirtschaft. Es fehlen verbindliche Mindeststandards für Neubauten. Es fehlen wirksame Kontrollmechanismen und Sanktionen. Ohne Durchsetzung bleibt jedes Recht theoretisch.

Oft wird argumentiert, man dürfe Unternehmen nicht „überfordern“. Doch was bedeutet Überforderung im Vergleich zu dem, was Menschen mit Behinderungen täglich erleben? Jeder nicht zugängliche Laden ist ein verwehrter Einkauf. Jede nicht barrierefreie Arztpraxis eine gesundheitliche Hürde. Jede nicht erreichbare Wohnung ein massiver Eingriff in die Selbstbestimmung.

Barrierefreiheit ist kein Spezialinteresse einer kleinen Gruppe. Sie nützt älteren Menschen, Familien mit Kinderwagen, Menschen mit temporären Verletzungen – letztlich uns allen. Sie ist Teil moderner, inklusiver Stadt- und Gesellschaftsplanung.

Der vorliegende Gesetzentwurf hätte ein Wendepunkt sein können. Eine klare Botschaft: Teilhabe ist nicht verhandelbar. Stattdessen bleibt er ein Kompromiss, der die Verantwortung vor allem beim Staat selbst sieht – und den Rest dem Markt überlässt.

Doch Gleichstellung darf nicht vom Markt abhängen. Sie ist ein Recht. Und Rechte brauchen Verbindlichkeit.

Solange Barrierefreiheit nicht als selbstverständlicher Standard in allen Lebensbereichen gilt, bleibt Inklusion ein Versprechen auf dem Papier. Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes hätte die Chance gehabt, Geschichte zu schreiben. Stattdessen schreibt sie vor allem eines fort: das Warten.