Anteiliges Pflegegeld nach SGB XII – Was du wissen solltest!
Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen haben häufig Anspruch auf unterschiedliche Sozialleistungen, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Dazu gehören Eingliederungshilfe, Pflegegeld und die Hilfe zur Pflege – insbesondere im Rahmen eines Persönlichen Budgets. Doch was passiert, wenn jemand sowohl Eingliederungshilfe als auch Pflegeleistungen benötigt? Und was bedeutet es, wenn das Pflegegeld nur anteilig gezahlt wird?
Pflegegeld bei Assistenz – was passiert bei Überschneidungen?
Viele Menschen mit Behinderung erhalten gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe (z. B. persönliche Assistenz zur Teilhabe) und der Hilfe zur Pflege (nach SGB XII), oft im Rahmen eines persönlichen Budgets. Dabei stellt sich die Frage: Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn die Assistenz auch pflegerische Tätigkeiten übernimmt?
✅ Grundsatz:
Wird ein Teil oder der gesamte Pflegebedarf im Rahmen des persönlichen Budgets abgedeckt – etwa durch persönliche Assistenz, die auch pflegerische Aufgaben übernimmt – kann das Pflegegeld aus der Hilfe zur Pflege anteilig oder vollständig gekürzt werden, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.
💡 Wichtig:
Das Pflegegeld entfällt nicht automatisch. Besteht noch Pflegebedarf, der z. B. durch Angehörige gedeckt wird, besteht weiterhin Anspruch auf anteiliges Pflegegeld. Die Höhe wird vom Sozialamt im Einzelfall ermittelt.
Was ist was? – Eine kurze Übersicht
Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung nach dem SGB IX und richtet sich an Menschen mit (drohender) Behinderung. Ziel ist es, ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern – etwa durch Assistenz im Alltag, beim Wohnen oder im Beruf.
Anspruch haben:
Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung,
deren Teilhabe ohne Unterstützung wesentlich eingeschränkt wäre.
Pflegegeld
Pflegegeld ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung(§ 37 SGB XI) und wird an pflegebedürftige Menschen gezahlt, die zu Hause durch Angehörige oder Bekannte gepflegt werden.
Anspruch haben:
Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5,
die keine oder nur teilweise Pflegesachleistungen nutzen,
und häuslich, nicht stationär gepflegt werden.
Hilfe zur Pflege
Diese Leistung gehört zur Sozialhilfe (SGB XII) und greift, wenn pflegebedürftige Menschen ihren Bedarf nicht aus eigenen Mitteln oder durch Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XII) decken können.
Anspruch haben:
Pflegebedürftige mit geringem Einkommen oder Vermögen,
deren Bedarf über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgeht.
Das Persönliche Budget: Selbstbestimmung fördern
Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform: Statt Sach- oder Dienstleitungen erhalten leistungsberechtigte Personen Geld, mit dem sie Unterstützung selbst organisieren können – etwa durch persönliche Assistenz.
Voraussetzung:
Anspruch auf eine oder mehrere Leistungen (z. B. Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege),
Wunsch nach selbstbestimmter Organisation.
Wie wird das anteilige Pflegegeld gekürzt?
Wenn Menschen mit Behinderungen, im Rahmen eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets, die Pflege durch Assistenzkräfte nicht zu 100 % durch das ihnen zustehende Pflegegeld (SGB XI) abdecken können, gilt ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege des (SGB XII) in Höhe des ihnen zustehenden Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 (SGB XI).
→ Dieses kann jedoch um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.
Diese Aufteilung erfolgt auf Grundlage eines Hilfeplans oder einer individuellen Bedarfsfeststellung.
Wichtig: Anspruch auf ein Drittel des Pflegegeldes bleibt erhalten (§ 64a SGB XII)
Selbst wenn ein Großteil der Pflege über das Persönliche Budget organisiert wird, haben Leistungsberechtigte dennoch einen rechtlich gesicherten Anspruch auf ein Drittel des Pflegegeldes.
Nach § 64a Absatz 1 Satz 2 SGB XII gilt:
„Mindestens ein Drittel des Pflegegeldes ist zur persönlichen Verwendung der leistungsberechtigten Person zu belassen.“
Das bedeutet konkret:
Auch bei umfassender Unterstützung durch Assistenzkräfte bleibt mindestens ein Drittel des Pflegegelds unangetastet.
Dieses Drittel kann zur zusätzlichen Absicherung der Pflege frei verwendet werden – z. B. für private Pflegekräfte oder Assistenz für Notfälle
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Pflegegeld nicht vollständig als "Gegenrechnung" für Assistenzleistungen verschwindet, sondern ein Teil davon verbindlich beim Menschen selbst bleibt.
Quelle:
Umsetzungsbegleitung BTHG – Pflegegeld und Assistenz
Fazit: Recht kennen – Ansprüche sichern
Die Kombination von Pflegegeld, Eingliederungshilfe und persönlicher Assistenz erfordert eine gute Planung – aber sie eröffnet auch große Chancen für ein selbstbestimmtes Leben.
Wichtig ist:
Pflegegeld darf nicht komplett gestrichen werden, wenn Assistenz genutzt wird.
Nach § 64a SGB XII steht Betroffenen mindestens 1/3 des Pflegegelds verbindlich zu.
Hol dir Unterstützung bei der Planung deines Persönlichen Budgets – zum Beispiel durch unabhängige Beratungsstellen.
Beratung und Hilfe findest du bei:
EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung)
Pflegestützpunkten und Sozialämtern
Behindertenverbänden und Budgetberatungsstellen