Persönliches Budget
Im folgenden beantworten wir wichtige Fragen zum Persönlichen Budget.
Persönliches Budget – was ist das?
Seit 2008 haben Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen einen rechtlichen Anspruch auf das Persönliche Budget. Anstelle von Sach- oder Dienstleistungen bietet das Persönliche Budget eine Geldleistung. Budgetnehmer*innen können damit im Arbeitgeber-Modell selbst Assistenzkräfte anstellen, oder im Dienstleister-Modell über einen Assistenzdienst einkaufen.
Das Persönliche Budget ist freiwillig und kann auch in Kombination mit Sachleistungen bewilligt werden.
Die Unterstützung wird als Persönliche Assistenz bezeichnet und bietet Menschen mit Behinderung mehr Flexibilität und Selbstbestimmung.
Was ist Persönliche Assistenz und wie funktioniert sie?
Persönliche Assistenz bietet eine Alternative zu Dienst- und Sachleistungen, die von großen Einrichtungsträgern, Pflegeheimen oder Pflegediensten erbracht werden. Bei Sachleistungen haben Menschen mit Behinderung oft wenig Mitspracherecht. Es folgt dem Fürsorgeprinzip, bei dem andere Personen die Entscheidungen treffen und die Unterstützung organisieren. Viele Menschen mit Behinderung wollen nicht mehr nach diesem Prinzip leben. Sie möchten selbst entscheiden, was für sie am besten ist.
Hier spielt das Persönliche Budget eine zentrale Rolle. Menschen mit Behinderung werden zum Auftraggeber ihrer Persönlichen Assistenz*Innen. Sie äußern ihre Wünsche und Ziele und bestimmen selbst, wann, wo und wie ihnen die Hilfe gebracht wird.
Persönliche Assistent*innen unterstützen Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen des täglichen Lebens, ob im Haushalt, der Pflege, bei der Arbeit, in der Schule oder in der Freizeit. Die Unterstützung richtet sich individuell nach den Bedürfnissen des Einzelnen, von wenigen Stunden im Monat bis zu 24 Stunden täglich.
Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einfacher und qualifizierter Assistenz:
- Einfache Assistenz wird von Menschen mit Behinderung genutzt, die Assistenzkräfte selbst anleiten können. Die Unterstützung umfasst alltägliche Aufgaben wie Haushalt, Mobilität oder Pflege und erfordert keine besonderen fachlichen Qualifikationen der Assistenzkraft.
- Qualifizierte Assistenz richtet sich an Menschen, die für ihre Teilhabeziele spezialisierte Unterstützung benötigen. Diese Assistenz wird meist von Fachkräften erbracht und deckt komplexere Bereiche wie psychosoziale, pädagogische oder pflegerische Unterstützung ab.
Mit qualifizierter Assistenz haben auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen die Möglichkeit, durch passende Unterstützungsangebote ein selbstbestimmtes Leben zu führen und aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Wofür kann das Persönliche Budget verwendet werden?
Ein Persönliches Budget kann grundsätzlich für alle Leistungen zur Teilhabe beantragt werden. Dazu gehören Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation, zur beruflichen Teilhabe oder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben:
- Arbeit & Ausbildung: Am Arbeitsplatz, Schule oder im Studium.
- Pflege: Freie Wahl der Pflegekräfte und flexible Nutzung.
- Freizeit: Begleitung bei Aktivitäten wie Kino, Theater oder Urlaub.
- Haushalt: Unterstützung beim Putzen und Wasche waschen.
- Wohnen: Selbstständiges Leben in eigener Wohnung.
- Kindererziehung: Unterstützung bei Betreuung der Kinder.
- Arztbesuche: Assistenz bei Arztterminen.
- Behördengänge: Hilfe bei Amtsschreiben und dem Ausfüllen von Formularen.
Diese Leistungen betreffen in der Regel alltägliche, wiederkehrende Bedarfe und werden als Geldleistung oder in Ausnahmefällen durch Gutscheine gewährt. Das Persönliche Budget kann auch für einmalige Bedarfe genutzt werden, etwa für Hilfsmittel oder Assistenzleistungen, die nur vorübergehend nötig sind.
Trägerübergreifendes Budget
Durch das trägerübergreifende Budget können verschiedene Arten von Leistungen, wie zum Beispiel Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen, zu einer Komplexleistung zusammengestellt werden. Dabei koordiniert ein einziger Leistungsträger die Beteiligung anderer Träger und fungiert als Ansprechpartner. Er errechnet die Leistungen in einer Gesamtleistung zusammen und diese direkt an die Antragstellenden ausbezahlt. Dieses Vorgehen folgt dem Prinzip: Hilfe aus einer Hand.
Rechtsgrundlagen im SGB IX
Das Persönliche Budget und Assistenzleistungen sind gesetzlich und rechtlich sehr komplexe Themen. Dieser Beitrag setzt den Fokus auf die gesetzlichen Grundlagen aus dem SGB IX. Wichtig zu wissen ist, dass seit 2008 jeder Mensch mit Behinderung einen rechtlichen Anspruch auf ein Persönliches Budget hat. Diese Leistungsform als Geldleistung auszubezahlen, befähigt Menschen mit Behinderung dazu, ihren Hilfebedarf selbst zu organisieren, was ihnen Hochmaß an Selbstbestimmung garantieren kann.
Folgende Paragraphen aus dem SGB IX sind für Antragstellende eines persönlichen Budgets relevant.
§ 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht
Leistungsberechtigte können frei entscheiden, welche Unterstützungsleistungen sie in Anspruch nehmen möchten. Kostenträger müssen diese Wünsche berücksichtigen, solange sie angemessen sind und den Zielen der Teilhabe dienen.
§ 19 SGB IX – Teilhabeplan
Der Teilhabeplan dokumentiert den individuellen Unterstützungsbedarf von Leistungsberechtigten. Er dient als Grundlage für die Entscheidung, welche Leistungen notwendig sind und wie diese gewährt werden.
§ 20 SGB IX – Teilhabekonferenz
In der Teilhabekonferenz besprechen Leistungsberechtigte gemeinsam mit dem Kostenträger den Bedarf an Unterstützung. Ziel ist die Abstimmung des Teilhabeplans, um die notwendigen Maßnahmen festzulegen.
§ 29 SGB IX – Persönliches Budget
Das Persönliche Budget ermöglicht es Leistungsberechtigten, Geldleistungen zu erhalten, um benötigte Assistenzleistungen selbstständig einzukaufen. Dies fördert die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung.
§ 78 SGB IX – Assistenzleistungen
Assistenzleistungen umfassen Hilfen in verschiedenen Lebensbereichen, z. B. Pflege, Haushalt oder Arbeit. Sie werden nach den individuellen Bedürfnissen gewährt und sind Teil des Persönlichen Budgets.